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Newsletter | Juni 2020

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

sehr geehrte Mitglieder

vor einem Jahr habe ich an dieser Stelle geschrieben, dass viele von uns das aktuelle Schuljahr schon fast abgehakt hätten und sich intensiv in den Vorbereitungen für das kommende befänden …und dass  viele von uns das Gefühl hätten, dass es wieder noch einmal etwas schwieriger gewesen sei als in der Vergangenheit.

Damals haben wir noch nicht gewusst, was 2020 auf uns zukommt. Noch in diesen Tagen sind Sie als Schuleiter*innen dabei, das abzuarbeiten, was uns Corona und das wankelmütige MSB im letzten Vierteljahr beschert haben. Die berühmten Freitagsnachmittagsmails und die darin enthaltenen Zumutungen - besonders für die Grundschulleitungen - , amateurhafte Kommunikation, fehlende Wertschätzung und Planungsvorgaben für das neue Schuljahr, die am Ende 4 Tage vor Ferienbeginn eintrafen.

Die SLV NRW hat das alles begleitet, kommentiert und sich im MSB schriftlich und persönlich für die Belange der Schulen und der besonders der Schulleitungen eingesetzt. Unser Bemühen können Sie auf unserer Homepage und auf Facebook im Detail nachverfolgen.

Leider müssen wir einräumen, dass unser Einsatz nicht immer wirksam gewesen ist. Bis heute warten wir auf die Beantwortung der Fragen z.B. nach der Mehrarbeitsvergütung für Schulleitungen und  zu umfassenden Regeln für Schulfahrten im Schuljahr 20/21. Immerhin haben wir die Rückmeldung, dass durch den Corona bedingten Arbeitsanfall eine zügige Bearbeitung aktuell nicht möglich sei.

Leider lassen die aktuellen Ereignisse im Westfälischen, in Dortmund und an anderen Orten für das kommende Schuljahr wenig Gutes erahnen. Die Beruhigung der Situation können wir nur erhoffen.

Daher finden wir es umso wichtiger, dass Schulleiterinnen und Schulleiter, dass alle Akteure die Ferien uneingeschränkt nutzen können, dass es allen gelingt, Abstand zu gewinnen, sich zu erholen,  Kraft zu tanken, für einige Zeit Ihre Aufgaben und Pflichten zu vergessen und gesund zu bleiben.

Im August werden wir alle, die  verantwortlich in die Arbeit für die Schülerinnen und Schüler eingebunden sind, vom ersten Tag an  – sicher nicht unter Normalbedingungen – wieder stark gefordert sein.

Im Namen des Vorstandes der SLV NRW möchte ich Ihnen meine höchste Anerkennung besonders für die Arbeit, die Sie seit Mitte März geleistet haben, aussprechen. Wir werden diese Arbeit zur Grundlage von Gesprächen über die Stärkung und Ausschärfung des Schulleiterberufs machen.

 

Bleiben Sie gesund!

Mit herzlichen Grüßen

für den Vorstand der SLV NRW

Harald Willert, Vorsitzender der SLV NRW e.V.

 

Bleiben Sie mit uns im Gespräch, fragen Sie an, greifen Sie auf unsere Unterstützung zurück. (Kontaktformular)

Die SLV NRW wird auch im kommenden Schuljahr mit Überzeugung für die Belange der Schulleiterinnen und Schulleiter eintreten.

 

Und hier noch einige bürokratisch- rechtliche Hinweise für den Individualgebrauch.

Arbeitszeit – Im Jahre 2019 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass in allen EU-Mitgliedsstaaten ein System eingeführt werden muss, die tägliche tatsächliche Arbeitszeit exakt zu erfassen. Ohne auf Einzelheiten eingehen zu können empfehlen wir Ihnen, zumindest Ihre bisher aufgewendete Arbeitszeit wenigstens nachträglich zu dokumentieren, hilfsweise wegen der überproportionalen Belastung durch Schätzung. Die Aufzeichnung sollte alle Tätigkeiten umfassen, nicht nur die Corona bedingten. Ob und wann sich daraus Ansprüche durchsetzen lassen, ist zwar fraglich, wer aber keine plausiblen Aufzeichnungen hat, geht mit Sicherheit leer aus. Ein anderer genauso wichtiger Aspekt ist die Selbstvergewisserung – auch in Nicht-Corona-Zeiten: Habe ich Aufzeichnungen, arbeite ich zwar nicht weniger, lasse aber ohne schlechtes Gewissen auch mal was liegen.

In diesem Zusammenhang sollten Sie daran denken: LehrerInnen und SchulleiterInnen nehmen ihren Urlaub in den Ferien. Urlaubsgewährung (Erholungsurlaub) ist keine Wohltat des Dienstherrn, sondern eine Fürsorgemaßnahme desselben zur Erhaltung Ihrer Dienstfähigkeit (in wessen Interesse wohl?), auch Sie selbst sind ja bekanntlich verpflichtet, durch gelegentliches, auch längeres Nichtstun Ihre Dienstfähigkeit zu erhalten.

Leiten Sie kommissarisch eine Schule? Nach 18 Monaten haben Sie als Beamtin/Beamter Anspruch auf eine „Zulage für die Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit“. Pferdefuß: Wenn die Voraussetzungen für eine Beförderung vorliegen. Für Tarifbeschäftigte besteht dieser Anspruch bereits nach einem Monat und rückwirkend vom ersten Tag der Übertragung an.

Steuererklärung für das Jahr 2019, die wichtigsten Fristen: Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, endet die Abgabefrist mit dem 31. Juli 2020, falls Sie die Erklärung (z.B. mit einer einschlägigen Software) selbst erstellen. Ein wohlbegründeter Antrag auf Fristverlängerung sollte in Corona Zeiten problemlos durchgehen: „Ich beantrage stillschweigende Fristverlängerung bis … . Gründe: (z.B. später Eingang der letzten Belege; überproportionale zeitliche Belastung durch die dienstliche Beanspruchung im Rahmen der Corona-Maßnahmen seit März 2020, weitere zu erwartende Maßnahmen in den Sommerferien bei gleichzeitiger Verpflichtung, den Erholungsurlaub in den Ferien zu nehmen …).

Wenn Sie die Erklärung von einem Steuerberater ausführen lassen, endet die Frist mit dem 28. Februar 2021. Für eine freiwillige Steuererklärung (Antragsveranlagung) haben Sie vier Jahre Zeit, beginnend mit dem 01. Januar 2020

 

Informationen zur Beantragung einer Steuerbescheinigung über den Mitgliedsbeitrag für die SLV NRW e.V. finden Sie hier.



Kontakt

Über Rückfragen sowie über jede Art von Feedback freuen wir uns. Gerne kommen wir auch im Einzelfall mit Ihnen ins Gespräch.

Bitte nutzen Sie hierzu das Kontaktformular!


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